Neue Unterrichtszeiten

Hygieneplan

GEMÄSS § 36 INFEKTIONSSCHUTZGESET

Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen.

Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen. Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch- Instituts zu beachten. 

Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen wird regelmäßig kontrolliert.

Der Unterricht findet versetzt statt (siehe Anlage 1), so werden auch die Hofpausen entzerrt.

 

 

1. PERSÖNLICHE HYGIENE

 

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Infektion durch Aerosole (etwa beim Sprechen, Husten und Niesen). Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasen-schleimhaut oder der Augen-bindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.

 

Virenhaltige Aerosole können sich in Räumen verteilen und können zu Übertragungen führen. Eine Übertragung über kontaminierte Ober-flächen (Schmierinfektion) gilt nach derzeitiger Fachexpertise als wenig wahrscheinlich, ist aber nicht vollständig auszuschließen.

 

Wichtigste Maßnahmen

  • In der Schule gilt bis auf den Unterricht und die Durchführung der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen. Im Lehrerzimmer gilt diese Pflicht dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Für Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, gilt diese Pflicht nicht.
  • Wo immer es möglich ist, soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Klassenverbände / Lerngruppen sollten sich, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, auch außerhalb der Schule. So können in diesem Schuljahr unsere bewährten Formen des Unterrichts (Projektunterricht und Sprach-Förder-Band) nicht angeboten werden.
  • Das Betreten des Schulgeländes für schulfremde Personen ist ebenfalls nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig. 
  • Die Beibehaltung der Abstandsregeln der Dienstkräfte untereinander wird dringend empfohlen. Bei Dienstbesprechungen und Sitzungen weiterer schulischer Gremien sowie Eltern- und Schülerversammlungen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, soweit die Umstände dies zulassen.
  • Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung oder sonstigen mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen (s. Website des RKI) soll die betroffene Person zu Hause bleiben.
  • Wir beobachten den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler. Bei Auftreten von typischen Symptomen werden die Eltern gebeten einen Arzt aufzusuchen und legen uns einen Nachweis vor.
  • Berührungen, Umarmungen und Händeschütteln sollen unterlassen werden.
  • Die wichtigste Hygienemaßnahme ist das regelmäßige und gründliche Händewaschen mit Seife für eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden, insbesondere nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; nach dem Toiletten-Gang und vor Beginn des Unterrichts. Sollte das gründliche und regelmäßige Händewaschen nicht möglich sein, kann das sachgerechte Desinfizieren der Hände eine Alternative darstellen. Dazu muss Desinfektionsmittel in aus-reichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis  zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmas-siert werden.
  • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Treppenläufe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
  • Persönliche Gegenstände sollen nicht mit anderen Personen ausgetauscht werden.

 

 

2. RAUMHYGIENE: KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENT-

    HALTSRÄUME,  VERWALTUNGSRÄUME, LEHRERZIMMER, 

    GRUPPENRÄUME UND FLURE

 

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Es muss ein kompletter Austausch der im Raum befindlichen Luft erreicht werden, um die Aerosole zu entfernen; einfaches Lüften reicht hierfür nicht aus. Daher muss mehrmals täglich, mindestens einmal in jeder Unterrichtsstunde bzw. Betreuungsstunde sowie in jeder Pause, eine Durchlüftung durch vollständig geöffnete Fenster und eine Luftabzugsmöglichkeit (z.B. offene Tür) über mehrere Minuten vorgenommen werden. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Dienstkraft geöffnet werden.

 

Reinigung

Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforde-rungen an die Reinigung) ist zu beachten. Die Reinigung der Schule erfolgt gemäß den Vorgaben aus den Reinigungs- und Desinfek-tionsplänen durch eine Reinigungsfirma.

In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund.

Besonders sollen Türklinken, Handläufe, Lichtschalter und Tische mehr als einmal täglich gereinigt.

 

Die technischen Geräte in den Klassen- , Verwaltungsräumen usw.

Werden durch die Beschäftigten der Schule gereinigt.

 

 

3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH

 

In allen Sanitärräumen sind ausreichend Flüssigseifenspender, Einmal-handtücher und Toilettenpapier bereitgestellt und werden regelmäßig aufgefüllt. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorgehalten und werden regelmäßig entleert.

Am Eingang der Toiletten wird durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen, dass sich in den Toilettenräumen stets nur maximal zwei Schülerinnen und Schüler aufhalten sollen.

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind bedarfs-gerecht möglichst mehr als einmal täglich durch das Reinigungspersonal zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel

getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.

 

 

4. ALLGEMEINER INFEKTIONSSCHUTZ 

 

Durch versetzte Unterrichtszeiten ergeben sich unterschiedliche Pausenzeiten. Pausen im Freien sind so gut möglich. (s. Anlage 1)

Die Aufsichten sind entsprechend geplant.

 

 

5. INFEKTIONSSCHUTZ IM UNTERRICHT UND IN DER ERGÄNZENDEN FÖRDERUNG UND BETREUNG

 

Vor dem Unterrichtsbeginn treffen sich die Schülerinnen und Schüler in den unterschiedlichen Bereichen auf dem Schulhof entsprechend der Klassenstufen. Diese Bereiche sind gekennzeichnet.

Zum Betreten des Gebäudes werden die Trakteingänge genutzt, nicht die Verbindung über den Glasgang.

Eltern dürfen die Schule zur Begleitung der Schülerinnen und Schüler nicht betreten.

Eltern und andere schulfremde Personen dürfen nur den Verwaltungstrakt unter Beachtung der Infektionsschutzregeln betreten. 

Der Unterricht und die ergänzende Förderung und Betreuung soll möglichst in festen Gruppen stattfinden.

 

Beim Mittagessen achten wir auf Abstand. Auf ein Schüsselessen wird verzichtet. Für feste Gruppen gibt es eine feste Raumzuweisung) (siehe Anlage 2).

 

SPORTUNTERRICHT

Bei Bewegungsangeboten soll Körperkontakt vermieden werden.

Der Unterricht soll möglichst im Freien stattfinden.

In der Halle kann der Unterricht nur für eine Klasse bei guter Belüftung stattfinden. Zwei Kleinklassen können mit Trennwand parallel Unterricht durchführen.

Sanitäreinrichtungen können nur zum Händewaschen und für den Toilettengang genutzt werden.

Die Umkleidekabinen müssen gut gelüftet werden und die Reinigung muss veranlasst werden.

Vor und nach dem Unterricht werden die Hände gründliche gewaschen.

 

MUSIKUNTERRICHT

Ein Abstand von 2 Metern zwischen den singenden Schülern muss eingehalten werden. 

Die Regelklassen singen in der Aula und die Kleinklassen im Musikraum

Die Räume müssen nach jeder Benutzung gut durchlüftet werden, die nächste Klasse geht erst nach 30 Minuten in diesen dann durchge-lüfteten Raum.

 

 

6. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN

SCHWEREN COVID-19-KRANKHEITSVERLAUF

 

Dienstkräfte mit einem entsprechenden Nachweis über ein höheres Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf werden entweder im Homeoffice arbeiten oder vor Ort ohne Präsenzunterricht arbeiten. Aufgabenbereiche werden mit der Schulleitung abgesprochen.

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Grunderkrankung bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit haben können (Risikogruppe), müssen dies der Schule durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Das gilt auch, wenn eine andere im Haushalt der Schülerin oder des Schülers lebende Person zur Risikogruppe gehört und dies ärztlich bescheinigt wird.

Die Schulleitung prüft, ob diese Schülerinnen und Schüler außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebs in festen Kleingruppen oder ggf. einzeln in Präsenz durch diejenigen Lehrkräfte zu beschulen sind, die ebenfalls einer Risikogruppe angehören. Sollte dies aus Sicht der Eltern nicht möglich sein, stellen diese bei der Schule einen Antrag auf Hausunterricht (§15 VO Sonderpädagogik) für den eine weitere ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss, die die Notwendigkeit einer vollständigen Beschulung zu Hause (einschließlich Leistungsbewer-tungen und Prüfungen) bestätigt.

 

 

7. ALLGEMEINES

 

Der Schulgemeinschaft wird der Hygieneplan auf geeignete Weise zur Kenntnis gegeben. Er ist für die Dauer der Gültigkeit Bestandteil der Hausordnung.

 

 

Anlage 1

Unterrichtszeiten im Schuljahr 2020/2021

Unterrichtszeiten Klasse 5 und 6

  1. Stunde

8:00 – 8:45

  1. Stunde

8:50 – 9:35

               Pause

 

  1. Stunde

10:00 – 10:45

  1. Stunde

10:50 – 11:35

               Pause

 

  1. Stunde

12:00 – 12:45

  1. Stunde

12:50 – 13:35

  1. Stunde

13:40 – 14:25

 

 

Unterrichtszeiten Klasse 3 und 4

  1. Stunde

8:30 –  9:15

  1. Stunde

9:20 – 10:05

               Pause

 

  1. Stunde

10:30 – 11:15

  1. Stunde

11:20 – 12:05

               Pause

 

  1. Stunde

12:30 – 13.15

  1. Stunde

13:20 – 14:05

  1. Stunde

14:10 – 14:55

 

 

Unterrichtszeiten Klasse 1 und 2, SG-Klassen

  1. Stunde

9:00 –  9:45

  1. Stunde

9:50 – 10:35

               Pause

 

  1. Stunde

11:00 – 11:45

  1. Stunde

11:50 – 12:35

               Pause

 

  1. Stunde

13:00 – 13:45

  1. Stunde

13:50 – 14:35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

MONTAG

DIENSTAG

MITTWOCH

DONNERSTAG

FREITAG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 EFöB I

EFöB II

Raum A14

 EFöB I

EFöB II

Raum A14

 EFöB I

EFöB II

Raum A14

 EFöB I

EFöB II

Raum A14

 EFöB I

EFöB II

Raum A14

 

5a,b

6a,b

5c

5a,b

6a,b

5c

5a,b

6a,b

5c

5a,b

6a,b

5c

5a,b

6a,b

5c

11:35 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3a,b

4a, 3c

4b

3a,b

4a, 3c

4b

3a,b

4a, 3c

4b

3a,b

4a, 3c

4b

3a,b

4a, 3c

4b

12:05 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1b, 2a    SG b,d

1a, 1c, 2c

SG a,c     2b

1b, 2a    SG b,d

1a, 1c, 2c

SG a,c     2b

1b, 2a    SG b,d

1a, 1c, 2c

SG a,c     2b

1b, 2a    SG b,d

1a, 1c, 2c

SG a,c     2b

1b, 2a    SG b,d

1a, 1c, 2c

SG a,c     2b

12:35 Uhr

 

 

Hausordnung

Damit sich alle in der Schule wohl fühlen und in ihren Rechten nicht verletzt werden, müssen Regeln bekannt sein und von allen eingehalten werden. Diese Hausordnung ist für den äußeren Schulbetrieb verbindlich. Regeln für Unterricht und Erziehung werden in einer Schulordnung extra geregelt. Grundlage für alle Bestimmungen sind das Schulgesetz für Berlin sowie Beschlüsse der Schulkonferenz und Gesamtkonfe­renz nach diesem Gesetz.

  

1.     Öffnung der Schule

1.1.   Das Schulgelände wird um 7.30 Uhr für die Schüler/innen geöffnet. 

1.2.   Schüler/innen, die zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Unterricht beginnen, gehen entweder zur VHG  oder warten vor dem Schultor und betreten das Gelände erst mit Beginn der Pause. Nach Unterrichtsschluss ist das Schulhaus und das Schulgelände auf dem direkten Weg zu verlassen oder die VHG aufzusuchen. 

1.3.        Eltern verabreden Gesprächstermine mit dem pädagogischen Personal möglichst vorher und halten sich nicht unnötig im Schulgebäude und Schulgelände auf.  Die Kinder bitte nur bis zur Tanne begleiten. Eltern können sich gern im Foyerraum austauschen. 

1.4.        Die Schüler/innen betreten und verlassen das Schulgebäude durch den Haupteingang. Um die Unfallgefahr zu vermeiden, ist das Benutzen der Abkürzung über den Parkplatz auch in Begleitung von Erwachsenen, untersagt.

1.5.        Besucher melden sich bitte beim Hausmeister oder im Sekretariat. 

1.6.        Elternabende und andere außerschulische Veranstaltungen sind rechtzeitig mit dem Hausmeister, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Schulleitung, abzusprechen.

 

2.     Unterrichts- und Pausenzeiten

2.1.        Sofern nicht wegen schlechten Wetters zur Pause abgeklingelt wird, halten sich die Schüler während der Pausen auf dem Hof auf.

2.2.        Die Klassenräume sind in den Hofpausen verschlossen zu halten. Bei Regenpausen hat der zuvor unterrichtende Lehrer Aufsicht zu führen bzw. für Aufsicht zu sorgen. 

2.3.        Kleine Pausen werden nicht durch Klingelzeichen angezeigt; die Lehrer wechseln im Bedarfsfall eigenverantwortlich pünktlich die Klassenräume.

2.4.        Die Aufsichten werden im Rahmen der amtlichen Bestimmungen von Lehrern gemeinsam durchgeführt.

2.5.        Stunden und Pausenplan

 

1.Block

8.00 Uhr -    9.40 Uhr

 

1. Hofpause

9.40 Uhr -  10.00 Uhr

 

2. Block 

10.00 Uhr -  11.35 Uhr

 

2. Hofpause

11.35 Uhr -  12.00 Uhr

 

5. Stunde 

12.00 Uhr -  12.45 Uhr

 

6. Stunde

12.50 Uhr -  13.35 Uhr

 

7. Stunde

13.35 Uhr -  14.20 Uhr

 

 

3.     Unterricht

Alle sind verpflichtet, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Sofern eine Lehrkraft nicht fünf Minuten nach Beginn des Unterrichts erschienen ist, hat der Schülersprecher / die Schülersprecherin dies dem Sekretariat mitzuteilen. In der Nachbarklasse ist vorher kurz Bescheid zu sagen.

 

4.     Verhalten in der Schule

Um in einer ordentlichen und sauberen Atmosphäre arbeiten und lernen zu können, achten wir darauf, dass das Schulgebäude und die Einrichtungsgegenstände der Schule nicht beschmutzt oder beschädigt werden. Alle sind für die Sauberkeit im Haus und auf dem Hof mitverantwortlich. Abfälle gehören nur in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter. In den Klassen organisiert der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin den Ordnungsdienst. Die Jahrgangsstufen 1 - 4 frühstücken im  Klassenraum und bringen das Früh­stück nicht in andere Bereiche der Schule mit. In den Klassenstufen 5 und 6 wird das Frühstück individuell am Stundenplan orientiert geregelt. Toiletten werden so sauber und ordentlich verlassen, wie alle sie vorzufinden wünschen, sie sind keine Aufenthaltsräume.

4.1.        Nach Unterrichtsschluss sind die Klassenräume ordentlich zu verlassen, d. h. große Verunreinigungen werden beseitigt. Zur Sicherheit sind die Fenster zu schließen. Die Stühle werden hochgestellt, damit die Klassen gereinigt werden können.

4.2.        Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen verboten.

4.3.        Das Mitbringen von Wertgegenständen geschieht auf eigene Gefahr.  

4.4.        Unfälle und Diebstähle sind umgehend der Schule anzuzeigen.

4.5.        Ohne Genehmigung darf kein/e Schüler/Schülerin das Schulgelände während der Unterrichtszeit verlassen.

4.6.        Handys, Walkmen, MP3-Player etc. sind während des Schultages auszuschalten.

 

5.     Fachraum- und Turnhallenordnung

Fachräume und Turnhalle werden nur im Beisein der jeweils unterrichtenden Lehrkraft betreten. Die Turnhalle wird nur mit Turnschuhen benutzt, die ausschließlich für den Hallensport vorgesehen sind.

 

6.     Sicherheitsbestimmungen

6.1.        Bei Feueralarm haben alle Personen das Haus entsprechend der geltenden Alarmpläne zu verlassen. Auch Erwachsene, die einen Fehlalarm vermuten, haben sich bis zur Entwarnung daran zu beteiligen.

6.2.        Verboten ist das Mitbringen von Waffen oder Waffenähnlichen Gegenständen (Messer, Gas, Spray, Laserpointer etc.).

6.3.        Das Befahren des Hofes während der großen Pausen ist grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben.

 

7.     Hausrecht

Die Schulleiterin in ihrer Abwesenheit ihr Stellvertreter oder ein Beauftragter (in der Regel der Hausmeister) übt das Hausrecht aus. Unbefugten ist der Aufenthalt in der Schule verboten.

 

8.     Fundsachen

 Fundsachen und Wertsachen werden beim Hausmeister abgegeben und dort bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt.

 

9.     Schlussbestimmungen

9.1.        Wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Hausordnung können mit schulischen Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen, dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen belegt werden.

9.2.        Von den Regelungen der Hausordnung abweichendes Verhalten bedarf im Einzelfall der Genehmigung des Schulleiters / der Schulleiterin.

 

Diese Hausordnung tritt in überarbeiteter Form nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz und die Gesamtkonferenz im September 2009 in Kraft.

 

 

Die Schulleiterin 


Schulordnung

Damit sich alle Schüler und Schülerinnen in der Schule wohl fühlen und in ihren Rechten nicht verletzt werden, müssen Regeln bekannt sein und von allen eingehalten werden. Diese Schulordnung ist für den inneren Schulbetrieb verbindlich. Regeln für den äußeren Schulbetrieb werden in einer Hausordnung extra geregelt. Grundlagen für alle Bestimmungen sind das Schulgesetz für Berlin, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz im Rahmen der zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben. 

Schulische Erziehung kann nur gelingen, wenn auch im Elternhaus die in einer demokratischen Gesellschaft geltenden Werte von Toleranz, Achtung der anderen und friedlicher Zusammenarbeit sowie die Wertschätzung auch fremden Eigentums vermittelt werden. 

Das Zusammenleben in unserer Schule ist von Regeln und Pflichten bestimmt, damit Schüler/innen und Lehrer/innen sich wohlfühlen und erfolgreiches Lernen und ein friedliches Miteinander möglich sind.

 

Alle haben das Recht respektiert zu werden, ungeachtet ihres Aussehens und ihrer Ansichten. 

Alle haben das Recht in einem höflichen Ton angesprochen und nicht beschimpft zu werden. 

Alle haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf die Unversehrtheit ihrer Sachen. 

Alle haben das Recht auf unbeeinträchtigtes Arbeiten und Lernen. 

 

Aus diesen Rechten ergeben sich für jeden folgende Pflichten:

 

Wir pflegen einen höflichen und freundlichen Umgangston.

Wir arbeiten partnerschaftlich mit anderen zusammen.

Regelmäßige Beteiligung am Unterricht, vollständiges Arbeitsmaterial und die Anfertigung von Hausaufgaben sind selbstverständlich.

Wir verhalten uns rücksichtsvoll anderen gegenüber und achten auf das Eigentum anderer.

Probleme werden auf friedlichem Wege gelöst. Der Einsatz körperlicher Gewalt ist verboten.

 

1. Erziehungsgrundsätze

Die Verantwortung für die Erziehungsarbeit in der Schule liegt bei den Lehrer/innen und Erzieher/innen. 

Lob, Anerkennung und konstruktive Hinweise sind wichtige Mittel der Erziehung. Jedes Lob kann im Klassenbuch vermerkt werden und den Erziehungsberechtigten durch die Lehrkraft, die das Lob ausgesprochen hat, mitgeteilt werden. 

Schüler/innen können für beispielhaftes Verhalten durch eine schriftliche Anerkennung und / oder eine Sachprämie ausgezeichnet werden. 

Alle an der Schule Tätige sind verpflichtet, bei Beobachtung eines Verstoßes gegen die schulischen Regeln unverzüglich einzugreifen, indem

mit dem Schüler / der Schülerin ein klärendes Gespräch geführt wird

das falsche Verhalten einsichtig gemacht wird

der Schüler / die Schülerin dem Alter entsprechend aufgefordert wird, seine / ihre Auffassung zu Verhaltensregeln der Schule darzulegen und zu begreifen.

 

Sie/Er wirkt darüber hinaus darauf hin, dass

der Schüler / die Schülerin sich bei dem Betroffenen entschuldigt

der an der Schule Tätige Hilfeleistung für den Einzelnen oder die Gruppe übernimmt

der  angerichtete Schaden ? soweit möglich - wieder gutgemacht wird. 

 

Schüler / innen können darüber hinaus im Rahmen der Wiedergutmachung verpflichtet werden, Pflichten für die Gemeinschaft zu übernehmen. Beispiele sind die Reinigung / das Aufräumen bestimmter Bereiche des Schulgebäudes oder des Schulgeländes. Die Pflicht zur Schadensbegrenzung im Sinne des § 50(3)SchG bleibt von erzieherischen Maßnahmen unberührt.

 

 

2. Erziehungsmaßnahmen

Erziehungsmaßnahmen sind in der Klassenliste zu vermerken.

 

2.1. Als Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere  vorgesehen:

Eintrag ins Klassenbuch

zeitweiser Ausschluss aus einer Unterrichtsstunde

schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, verbunden mit dem Hinweis auf evtl. Rücksprachen

das Nachbleiben

der Tadel

 

2.1.1.  Das Nachbleiben kommt unter anderem in Betracht bei folgendem Fehlverhalten des Schülers gegen seine Pflichten gemäß § 46 (2) SchG:

Nichtanfertigen von Hausaufgaben

häufiges Vergessen von Arbeitsmaterialien

mehrfache Behinderung des Unterrichts durch unangemessenes Verhalten

unerlaubtes Entfernen von Unterrichtsveranstaltungen

häufiges Zuspätkommen

 

2.1.2.  Der Tadel wird von der erteilenden Lehrkraft in das Klassenbuch bzw. in die  Klassenliste eingetragen.

Er ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, eine Durchschrift ist zu den Schulunterlagen zu nehmen.

Der Tadel kann unter anderem bei folgendem Fehlverhalten erteilt werden:

mutwillige oder fahrlässige Zerstörung von Sachgegenständen 

rücksichtsloses oder beleidigendes Verhalten in der Schule

Unterrichtsboykott

unerlaubtes Verlassen des Schulgebäudes während der Unterrichtszeit

 

Diese Erziehungsmaßnahmen können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unabhängig voneinander angewendet werden. 

 

 

3. Ordnungsmaßnahmen

 

Ordnungsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Regelungen des § 63 SchulG gegen Schüler / Schülerinnen erlassen. Zuständig dafür ist das dort jeweils vorgesehene Gremium bzw. die dort vorgesehene Lehrkraft oder die regionale Schulaufsicht. Die Verfahrensregeln sind in dem Schulgesetz genau beschrieben und zu beachten.

Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:

der schriftliche Verweis

der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu 10 Tagen

die Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe

die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs.

 

Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn

Anordnungen des Schulleiters / der Schulleiterin bzw. der Mitarbeiter/innen des pädagogischen oder nichtpädagogischen Personals nicht befolgt werden

Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgt werden

gegen Pflichten im Sinne des § 46 (2) SchG verstoßen werden, nämlich am verbindlichen Unterricht und den übrigen Veranstaltungen regelmäßig aktiv teilzunehmen, gestellte Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.

Die Ordnungsmaßnahmen müssen zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen.

 

 

4. Vermittlungsausschuss

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte ist die Schulkonferenz bei Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 (2) Satz 1 Nr. 4 SchG zu beteiligen. Sie kann dazu einen Vermittlungsausschuss bilden.

 

 

5. Strafanzeige

Bei schwerwiegenden Handlungen gegen Leib und Leben oder Sachen kann der Schulleiter / die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten auch bei fehlender Strafmündigkeit Strafanzeige erstatten.

 

 

6. Inkrafttreten und Bekanntgabe

Diese Schulordnung ist nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz in allen Klassen altersangemessen zu besprechen und den Eltern in schriftlicher Form bekannt zu geben. Sie tritt in dieser überarbeiteten Fassung nach Beschlussfassung durch die Gesamtkonferenz und die Schulkonferenz im September 2009 in Kraft.

 

 

Die Schulleiterin